FG Niedersachsen - Urteil vom 20.02.2013
3 K 366/12
Normen:
ErbStG 1997 § 10 Nr. 5 Nr. 1; ErbStG 1997 § 9; AO § 45; BGB § 1922;

Abzug von Steuerverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 3 K 366/12

DRsp Nr. 2014/9067

Abzug von Steuerverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten

Die vom Erblasser herrührenden Schulden sind vom Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dazu gehören auch Steuerschulden des Erblassers, die auf den Erben übergehen. Nach dem Stichtagsprinzip kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers an. Materiell-rechtlich geschuldete Steuerverbindlichkeiten können auch dann als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn sie vom FA nicht festgesetzt werden.

Normenkette:

ErbStG 1997 § 10 Nr. 5 Nr. 1; ErbStG 1997 § 9; AO § 45; BGB § 1922;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, in welcher Höhe Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist Tochter der am 18. April 2004 verstorbenen Frau Ernestine B. Diese verfügte über ein erhebliches Kapitalvermögen - nach der Erbschaftsteuererklärung rund 2,8 Mio € -, das sie teilweise auf Konten in Luxemburg angelegt hatte. Kapitalerträge aus dem Vermögen auf Konten in Luxemburg gab Ernestine B. in ihren Einkommensteuererklärungen gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt B nicht an. Das Finanzamt B setzte dementsprechend in den Einkommensteuerbescheiden bis einschließlich 2002 (die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 ergingen erst nach dem Tode von Frau B) die Einkommensteuer zu niedrig fest.