BFH - Urteil vom 16.06.1999
II R 58/96
Normen:
BGB § 2255 S. 1, § 2269 ; ErbStG (i.d.F. bis 31.12.1995) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3, §§ 16, 19;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 190

Änderung eines Berliner Testaments; maßgebliche Steuerklasse für den Schlusserben

BFH, Urteil vom 16.06.1999 - Aktenzeichen II R 58/96

DRsp Nr. 2001/13427

Änderung eines Berliner Testaments; maßgebliche Steuerklasse für den Schlusserben

1. Haben Ehegatten in einem sog. Berliner Testament dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt, die Schlusserbenfolge sowie die Verteilung des Nachlasses zu ändern, bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG zugunsten des Schlusserben insoweit anwendbar, als der überlebende Ehegatte durch eine spätere Verfügung von Todes wegen die Erbquote des Schlusserben nicht verändert hat. 2. Löst sich der überlebende Ehegatte trotz der eingeräumten Änderungsbefugnis nicht von der mit dem vorverstorbenen Ehegatten getroffenen Regelung der Erbquote, bleibt die Bindung insoweit bestehen.