OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.07.2023
3 Wx 74/23
Normen:
BGB § 1967 Abs. 2 Alt. 1; GNotKG § 40 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 533/2023
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VI 605/21

Änderung eines Beschlusses hinsichtlich des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren; Erlöschen des Rückübertragungsanspruch durch infolge Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person der Beteiligten aufgrund der Beerbung des Erblassers durch sie allein

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 74/23

DRsp Nr. 2024/3622

Änderung eines Beschlusses hinsichtlich des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren; Erlöschen des Rückübertragungsanspruch durch infolge Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person der Beteiligten aufgrund der Beerbung des Erblassers durch sie allein

1. Verwirklicht sich durch den Tod des Erblassers ein vertraglich vereinbarter Rückübertragungstatbestand, handelt es sich bei dem daraus resultierenden Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks um eine vom Erblasser herrührende Verbindlichkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, also um eine sog. Erblasserschuld und nicht um eine Erbfallschuld. 2. Ist der zur Rückübertragung verpflichtete Grundstückseigentümer zugleich der alleinige Erbe des Erblassers, erlischt der Rückübertragungsanspruch durch Konfusion; der Anspruch ist aber gleichwohl bei der Ermittlung des Geschäftswerts gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 GNotKG wertmindernd zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die am 31. März 2022 eingegangene Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Mönchengladbach vom 16. März 2022 geändert:

Der Geschäftswert für das Erbscheinserteilungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1967 Abs. 2 Alt. 1; GNotKG § 40 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.