OLG Hamm - Urteil vom 16.02.2016
26 U 18/15
Normen:
I BGB § 611 II, 823 I, 844 I, 1922; I BGB § 280 II, 823 I, 844 I, 1922; I BGB § 249 II, 823 I, 844 I, 1922; I BGB § 253 II, 823 I, 844 I, 1922;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5/14

Ärztliche Standards bei Dialysepatienten zur Verhinderung einer lebensgefährdenden Dislokation der DialysenadelAnforderungen an die ärztliche Aufklärung

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 26 U 18/15

DRsp Nr. 2016/4020

Ärztliche Standards bei Dialysepatienten zur Verhinderung einer lebensgefährdenden Dislokation der Dialysenadel Anforderungen an die ärztliche Aufklärung

Bei der Dialyse von Patienten mit Einschränkungen können besondere Maßnahmen - wie beispielsweise die Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms - geboten sein, um eine lebensgefährdende Dislokation der Dialysenadel während der Behandlung zu verhindern. In diesem Fall ist der Patient auch darüber aufzuklären, dass es im seltenen Fall einer Dislokation der Dialysenadel zu einem tödlichen Blutverlust kommen kann und dieses Risiko durch eine Fixierung des Arms nahezu ausgeschlossen wird, damit der Patient im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts über eine Einwilligung in die Fixierung entscheiden kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09. Dezember 2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Arnsberg abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am xx.xx.2011 verstorbenen Herrn H, bestehend aus

a)

der Klägerin,

b)

Herrn H3, ##### B2,

c)

Frau H2, A C1-x, ##### B2,

d)

Frau B, I-Straße, ##### B2,

ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.03.2013 zu zahlen;