AG Ratzeburg - Beschluß vom 21.04.1999
2 XVI 4/98
Normen:
BGB § 1753 Abs. 2, § 1767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SchlHA 1999, 214
ZEV 2000, 159

AG Ratzeburg - Beschluß vom 21.04.1999 (2 XVI 4/98) - DRsp Nr. 2000/1492

AG Ratzeburg, Beschluß vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 2 XVI 4/98

DRsp Nr. 2000/1492

§ 1753 Abs. 2 BGB ist nicht auf den Fall anwendbar, daß die Beteiligten den Adoptionsantrag bei dem Notar an den späteren Eintritt einer Bedingung knüpfen und damit selbst ein unverzügliches Tätigwerden des Notars verhindern. Damit entfällt der Grund, an den der Gesetzgeber die Zäsurwirkung der Beauftragung des Notars geknüpft hat. Die Beauftragung des Notars mit der Einreichung des Adoptionsantrages bei Gericht soll nämlich der - stets unbedingten - Einreichung bei Gericht gleichgestellt werden.

Normenkette:

BGB § 1753 Abs. 2, § 1767 Abs. 2 ;
Fundstellen
SchlHA 1999, 214
ZEV 2000, 159