BGH - Beschluß vom 02.03.1995
BLw 70/94
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1 S. 2; FGG § 20 Abs. 2 ; HöfeO § 1 Abs. 1; LwVG § 22 ; LwVG § 9, § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHR FGG § 20 Abs. 2 Beschwerdeberechtigung 1
BGHR HöfeO § 1 Abs. 4 Beschwerde 1
BGHR HöfeO § 1 Abs. 7 Rückwirkung 1
BGHR LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Zulässigkeitsstreit 1
BGHR LwVG § 22 Hofvermerklöschung 1
BGHR LwVG § 9 Beschwerdeberechtigung 1
ErbPrax 1996, 15
MDR 1996, 215
WM 1995, 1206
ZEV 1995, 263
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Rinteln,

Anfechtung der Ablehnung einer negativen Hoferklärung durch das Landwirtschaftsgericht

BGH, Beschluß vom 02.03.1995 - Aktenzeichen BLw 70/94

DRsp Nr. 1995/4215

Anfechtung der Ablehnung einer negativen Hoferklärung durch das Landwirtschaftsgericht

»a) Dem Hofeigentümer steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, wenn es das Landwirtschaftsgericht ablehnt, seiner negativen Hoferklärung (§ 1 Abs. 4 Satz 1 HöfeO) durch ein Ersuchen des Grundbuchamts auf Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO) Folge zu leisten. b) Stirbt der Hofeigentümer nach Eingang seiner negativen Hoferklärung beim Landwirtschaftsgericht, so sind seine Erben gegen eine ablehnende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beschwerdeberechtigt. Unter mehreren Erben kann jeder Miterbe für sich allein - auch gegen den Willen des Hofprätendenten - den Antrag auf Löschung des Hofvermerks (auch im Wege der sofortigen Beschwerde) weiterverfolgen. c) Das Rechtsbeschwerdegericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden, wenn das Beschwerdegericht die Zulässigkeit einer Beschwerde bejaht hat und es im Wege einer zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) nur um diese Frage geht.«

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1 S. 2; FGG § 20 Abs. 2 ; HöfeO § 1 Abs. 1; LwVG § 22 ; LwVG § 9, § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Verfahrensgegenstand ist ein Antrag auf Löschung eines Hofvermerks.