Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2014 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind neben einem nachverstorbenen Bruder die Kinder der am 18. Juni 1996 verstorbenen Erblasserin; die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Kinder der Beteiligten zu 1. Die Erblasserin hinterließ keine letztwillige Verfügung.
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