BGH - Beschluss vom 10.06.2015
IV ZB 39/14
Normen:
BGB § 121; BGB § 1954; BGB § 1956;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 688
FamRB 2015, 390
FuR 2015, 681
MDR 2015, 838
NJW 2015, 2729
NJW 2015, 6
NotBZ 2015, 462
ZEV 2015, 468
ZEV 2015, 8
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 539/96
KG Berlin, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 140/14

Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen IV ZB 39/14

DRsp Nr. 2015/10951

Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist

Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2014 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 121; BGB § 1954; BGB § 1956;

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind neben einem nachverstorbenen Bruder die Kinder der am 18. Juni 1996 verstorbenen Erblasserin; die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Kinder der Beteiligten zu 1. Die Erblasserin hinterließ keine letztwillige Verfügung.