OLG Nürnberg - Beschluss vom 01.12.2021
1 W 3870/21
Normen:
BayAGGVG Art. 37; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1955; BGB § 1953 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VI 2051/14

Anfechtung der Annahme einer ErbschaftKeine Entscheidung eines Nachlassgerichts über die Wirksamkeit einer Anfechtung der Annahme außerhalb eines Erbscheinverfahrens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 1 W 3870/21

DRsp Nr. 2022/702

Anfechtung der Annahme einer Erbschaft Keine Entscheidung eines Nachlassgerichts über die Wirksamkeit einer Anfechtung der Annahme außerhalb eines Erbscheinverfahrens

1. Das Nachlassgericht ist außerhalb eines Erbscheinverfahrens auch im Rahmen der ihm nach dem bayerischen Landesrecht (Artikel 37 BayAGGVG) obliegenden Erbenermittlungspflicht mangels einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder einer Anfechtung deren Annahme durch einen förmlichen Feststellungsbeschluss zu entscheiden.2. Gegen einen gleichwohl ergangenen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts ist die befristete Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) statthaft; sie führt zur Aufhebung eines solchen Beschlusses.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Weiden i.d.OPf. vom 5. Oktober 2021, Az. VI 2051/14, aufgehoben.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Normenkette:

BayAGGVG Art. 37; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1955; BGB § 1953 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.