I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Kinder des im Jahr 1992 im Alter von 82 Jahren verstorbenen Erblassers und seiner im Jahr 1984 vorverstorbenen Ehefrau. Die Ehegatten haben im Jahr 1973 mit dem Beteiligten zu 3 einen Erbvertrag geschlossen. In Nr. I der notariellen Urkunde erklärten sie, sie hätten ihr landwirtschaftliches Anwesen an ihren Sohn A. (Beteiligter zu 3) übergeben, mit Ausnahme des Grundstücks Flst. 1463 und einer amtlich erst zu vermessenden Grundstücksfläche aus Flst. 1455. In Nr. II vereinbarten sie im Weg des Erbvertrags:
Der Längstlebende von uns ... vermacht hiermit das Grundstück Flst. 1463 ... und die aus Flst. 1455 ... nicht mitübergebene Grundstücksfläche unserem Sohn A. (Beteiligter zu 3).
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