BayObLG - Beschluß vom 16.05.2001
1Z BR 23/01
Normen:
FGG § 13a, § 20a, § 27 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 7209/00
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1104/98

Anfechtung einer nachträglichen Kostenentscheidung des Nachlassgerichts

BayObLG, Beschluß vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 23/01

DRsp Nr. 2001/11804

Anfechtung einer nachträglichen Kostenentscheidung des Nachlassgerichts

»Hat das Nachlassgericht nach Erteilung eines Erbscheins eine nachträgliche Kostenentscheidung getroffen und das Landgericht über ein nur gegen die Kostenentscheidung gerichtetes Rechtsmittel entschieden, so ist gegen die landgerichtliche Entscheidung eine weitere Beschwerde nicht statthaft.«

Normenkette:

FGG § 13a, § 20a, § 27 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Diese beantragte gestützt auf ein handschriftliches Testament vom 28.11.1992, in dem der Erblasser die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin eingesetzt hatte, bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.