Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die wegen einer Kaufpreisforderung betriebene Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde.
Die Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 03.02.1998 von den Beklagten, einer Erbengemeinschaft, das im Grundbuch von V........, Bl. ...., eingetragene Grundstück, Flur .., Nr. 208, zum Kaufpreis von 140.000,00 DM. Mit Schreiben vom 07.07.1998 haben die Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Beklagten haben ihnen angedroht, aus der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Die Kläger haben vorgetragen, von den Beklagten über die Bebaubarkeit des Grundstücks getäuscht worden zu sein.
Sie haben beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars L..... aus K......-E.............., UR.Nr. ..7/98, verhandelt am 03.02.1998, für unzulässig zu erklären.
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