Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4.3.2021 aufgehoben.
Die zur Begründung des Erbscheinsantrags vom 2.12.2020 erforderlichen Tatsachen, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 und 2 als Erben zu jeweils 1/2 beerbt wurde, werden für festgestellt erachtet.
Das Amtsgericht wird angewiesen, einen entsprechenden Erbschein auszustellen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten wird nicht angeordnet.
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