Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses die Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 2368 BGB ist.
Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Das Grundbuchamt geht zutreffend davon aus, dass es im Anwendungsbereich des §
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