OLG München - Beschluss vom 29.01.2016
34 Wx 50/15
Normen:
BGB § 1943; BGB § 2102; GBO § 22 Abs. 1, § 35 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1400
ZEV 2016, 288
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, vom 26.11.2014

Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung des von einer Erbausschlagung Begünstigten

OLG München, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 50/15

DRsp Nr. 2016/6219

Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung des von einer Erbausschlagung Begünstigten

GBO §§ 22, 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 1. Begehrt derjenige, dem bei wirksamer Ausschlagung der Nachlass zufiele, die Berichtigung des Grundbuchs, hat das Grundbuchamt trotz Vorliegens öffentlicher Urkunden einen Erbschein zu verlangen, wenn weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob die Ausschlagung wirksam erklärt ist.2. Ist ein Ersatzerbe für den Fall benannt, dass der Überlebende keine entgegenstehenden Verfügungen von Todes wegen trifft, so ist vor Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln zunächst zu klären, ob dies nach dem Willen des Erblassers auch dann gelten solle, wenn der Überlebende die Erbschaft ausschlägt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1943; BGB § 2102; GBO § 22 Abs. 1, § 35 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1;

Gründe

I.