OLG München - Beschluss vom 17.06.2016
34 Wx 93/16
Normen:
BGB § 1967; BGB § 2174; BGB § 2203; BGB § 2205; GBO § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 1101
ZEV 2016, 470
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 17.02.2016

Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung einer Vermächtnisforderung durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 93/16

DRsp Nr. 2016/11238

Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung einer Vermächtnisforderung durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt

GBO § 29 Abs. 1 1. Zur Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker.2. Der Nachweis, eine Vermächtnisforderung zu erfüllen, muss gegenüber dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden. Dasselbe gilt auch für den Nachweis, dass der Bedachte seinen Vermächtnisanspruch an einen Dritten - wirksam - abgetreten hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 17. Februar 2016 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1967; BGB § 2174; BGB § 2203; BGB § 2205; GBO § 29 Abs. 1;

Gründe

I.