Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 6. Oktober 2017 aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zu Gunsten von XXX XXX zurückgewiesen wurde, und das Grundbuchamt angewiesen, den Nacherbenvermerk in Abteilung II lfd. Nr. 7 des Grundbuchs von XXX XXX, XXX XXX, soweit er den Beteiligten zu 2 betrifft, zu löschen.
I.
Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch aufgrund Erbeinsetzung als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Der Erbschaft lag ein in notariell beglaubigter Kopie vorliegendes, öffentliches Testament vom 7.7.1986 zugrunde, in der die Erblasserin den Wunsch äußerte, dass ihr Vermögen auf die Dauer von 20 Jahren nicht veräußert wird. Die bei Eintragung vom Grundbuchamt erholte Kopie der Eröffnungsniederschrift befindet sich noch in den Grundakten.
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