BGH - Urteil vom 06.06.2003
V ZR 392/02
Normen:
ZPO (2002) §§ 540 559 ; BGB § 1030 Abs. 2 § 1041 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1128
DB 2003, 2281
DNotZ 2004, 140
MDR 2003, 1170
WM 2003, 2424
ZEV 2003, 417
ZfIR 2004, 20
Vorinstanzen:
LG Frankenthal,
AG Ludwigshafen a. Rhein,

Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechtsnatur eines Quotennießbrauchs; Verpflichtung des Nießbrauchers zur Unterhaltung der Sache

BGH, Urteil vom 06.06.2003 - Aktenzeichen V ZR 392/02

DRsp Nr. 2003/9769

Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechtsnatur eines Quotennießbrauchs; Verpflichtung des Nießbrauchers zur Unterhaltung der Sache

»1. Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssen die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die für eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zweifelsfrei zu erkennen sein. 2. Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind. 3. Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.«

Normenkette:

ZPO (2002) §§ 540 559 ; BGB § 1030 Abs. 2 § 1041 ;

Tatbestand: