BGH - Urteil vom 29.04.1998
IV ZR 230/97
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Anforderungen an die Berufungsbegründung

BGH, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen IV ZR 230/97

DRsp Nr. 1998/8787

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Eine Berufungsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO wenn sie die Auffassung des Landgerichts ( hier: Auslegung eines Erbvertrages) lediglich als falsch bezeichnet, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Schwester, an der Auflassung eines Grundstücks aus dem Nachlaß ihrer Großmutter zugunsten der Klägerin mitzuwirken.