OLG München - Beschluss vom 22.05.2013
31 Wx 55/13
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 788
FGPrax 2013, 176
FamRZ 2013, 1687
MDR 2013, 796
NJW 2013, 2977
NJW 2013, 6
NotBZ 2013, 357
ZEV 2013, 617
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI 000634/12

Anforderungen an die Bestimmtheit der Erbeneinsetzung

OLG München, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 31 Wx 55/13

DRsp Nr. 2013/15147

Anforderungen an die Bestimmtheit der Erbeneinsetzung

Eine letztwillige Verfügung, mit der zum Erben die Person eingesetzt wird, die "sich bis zu meinem Tode um mich kümmert", ist nichtig.

Tenor

I.

Der Beschluss des Nachlassgerichts Kaufbeuren - Nachlassgericht - vom 10.1.2013 wird aufgehoben.

II.

Der Teilerbscheinsantrag der Beteiligten zu 9 vom 17.12.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Erblasser ist am 30.4.2012 im Alter von 79 Jahren verstorben. Er war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 2, 3, 4 und 5 sind seine Brüder. Der Beteiligte zu 1, 6, 7 und 8 sind Neffen bzw. Nichten des Erblassers. Die Beteiligte zu 9 war seit etwa 20 Jahren die Lebensgefährtin des Erblassers. Im November 2011 erlitt der Erblasser einen Schlaganfall. Im Anschluss daran erteilte er dem Beteiligten zu 1 im November 2011 eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung.

Es liegen u. a. folgende Testamente des Erblassers vor.

1. Notarielles Testament vom 28.10.2003, in dem der Erblasser die Beteiligten zu 1, 6, 7 und 8 als Erben zu je 1/4 eingesetzt und zugunsten der Beteiligten zu 9 ein Geldvermächtnis in Höhe von 5.200 € angeordnet hat.

2. Handschriftliches Testament vom 28.12.2010 mit folgendem Inhalt:

"Testament

H. S. (= Beteiligte zu 9) soll 2000 Eur erhalten

Das S.- Kloster in A. bekommt 3000 Eur.

H. (= Beteiligter zu 1)