BGH - Beschluß vom 10.03.2003
NotZ 23/02
Normen:
BNotO § 18 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 780
ZNotP 2003, 315
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht

BGH, Beschluß vom 10.03.2003 - Aktenzeichen NotZ 23/02

DRsp Nr. 2003/5837

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht

»Zu den Anforderungen an einen Antrag auf Befreiung des Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO

Normenkette:

BNotO § 18 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller haben von dem in B. amtierenden Notar Sch. Auskunft darüber verlangt, ob sich in seinem und dem vom verstorbenen Notar Dr. P. übernommenen Notarsaktenbestand notarielle Urkunden befinden, in denen die Antragstellerin zu 1) oder deren Eltern als Urkundsbeteiligte genannt sind und in denen über deren Rechte verfügt worden ist. Der Notar hat dies unter Hinweis auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit und auch deshalb abgelehnt, weil die Antragsteller gegen ihn keinen Anspruch auf eine umfassende Ermittlungstätigkeit zum Bestehen etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche hätten. Daraufhin haben die Antragsteller den Antragsgegner als zuständige Aufsichtsbehörde wiederholt gebeten, den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden und ihn anzuweisen, den Notarsaktenbestand im Hinblick auf die gewünschten Informationen zu überprüfen.