I. Die Antragsteller haben von dem in B. amtierenden Notar Sch. Auskunft darüber verlangt, ob sich in seinem und dem vom verstorbenen Notar Dr. P. übernommenen Notarsaktenbestand notarielle Urkunden befinden, in denen die Antragstellerin zu 1) oder deren Eltern als Urkundsbeteiligte genannt sind und in denen über deren Rechte verfügt worden ist. Der Notar hat dies unter Hinweis auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit und auch deshalb abgelehnt, weil die Antragsteller gegen ihn keinen Anspruch auf eine umfassende Ermittlungstätigkeit zum Bestehen etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche hätten. Daraufhin haben die Antragsteller den Antragsgegner als zuständige Aufsichtsbehörde wiederholt gebeten, den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden und ihn anzuweisen, den Notarsaktenbestand im Hinblick auf die gewünschten Informationen zu überprüfen.
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