OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.05.2005
4 U 208/04
Normen:
BGB § 2314 ; BGB § 2333 ; BGB § 2336 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-30 O 176/02,

Anforderungen an die Darlegung eines Pflichtteilsentziehungsgrundes gemäß § 2336 Abs. 3 BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 4 U 208/04

DRsp Nr. 2005/9118

Anforderungen an die Darlegung eines Pflichtteilsentziehungsgrundes gemäß § 2336 Abs. 3 BGB

»1. Die Formulierung in einem Testament, "da sie mich mehrmals geschlagen hat und mit Totschlag bedroht hat", lässt einen der § 2336 Abs. 3 BGB genügenden unverwechselbaren Kernsachverhalt nicht erkennen. 2. Durch die Bezugnahme auf ein ärztliches Attest wird der Entziehungsgrund ebenfalls nicht formwirksam im Testament festgehalten.«

Normenkette:

BGB § 2314 ; BGB § 2333 ; BGB § 2336 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen nach der am 12.10.2001 verstorbenen Mutter gegen die testamentarisch zu Alleinerben bestimmten Beklagten zu 1) und 2) und die Beklagte zu 3) als Testamentsvollstreckerin für den Beklagten zu 2).

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.