OLG Braunschweig - Beschluss vom 13.03.2006
2 W 121/05
Normen:
BGB § 2254 § 2265 ;
Fundstellen:
ZEV 2007, 178
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 865/04

Anforderungen an die Form des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 2 W 121/05

DRsp Nr. 2007/16535

Anforderungen an die Form des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments

Ein gemeinschaftliches Testament kann auch nur gemeinschaftlich widerrufen werden. Erfolgt der Widerruf in getrennten Urkunden, so ist die erforderliche Gemeinschaftlichkeit nach den Grundsätzen der Andeutungstheorie zu ermitteln. Dass die Urkunden zur selben Zeit am selben Ort mit identischem Wortlaut errichtet worden sind, reicht hierfür nicht aus.

Normenkette:

BGB § 2254 § 2265 ;

Gründe:

I. Die am 29.5.1922 geborene Erblasserin war mit dem am 4.5.1995 vorverstorbenen .... verheiratet. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 2 und 3 sowie die am 22.3.1989 vorverstorbene Mutter der Beteiligten zu 1, 4 bis 8 .... .