Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Rheinbach vom 27.06.2014, 23 VI 169/13, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 6) zu tragen.
I.
Herr N N2 (im Folgenden: Erblasser) ist am 07.03.2013 verstorben. Er war verwitwet. Seine Ehefrau B N2 ist am 03.01.1993 vorverstorben. Der Erblasser hinterließ 3 Kinder, die Beteiligten zu 2), 4) und 6), sowie 8 Enkel, die Beteiligten zu 1), 3), 5), 7), 9) bis 12).
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