SchlHOLG - Beschluss vom 28.05.2018
3 Wx 70/17
Normen:
BGB § 2267;

Anforderungen an die Form eines gemeinschaftlichen TestamentsRechtsfolgen des Zerschneidens einer ursprünglich unzerteilten Urkunde

SchlHOLG, Beschluss vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 3 Wx 70/17

DRsp Nr. 2018/18113

Anforderungen an die Form eines gemeinschaftlichen Testaments Rechtsfolgen des Zerschneidens einer ursprünglich unzerteilten Urkunde

Auch zwei getrennte, äußerlich nicht miteinander verbundene Einzeltestamente können eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen und ein gemeinschaftliches Testament bilden, wenn ihr innerer Bezug auf andere Weise eindeutig ist. Ein Zerschneiden der ursprünglich unzerteilten Urkunde stellt nicht notwendig einen Widerruf dar. Orientierungssätze: Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen Testaments

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 4. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert beträgt 350.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 2267;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. war die Ehefrau, die Beteiligten zu 2. und 3. sind die Töchter und die Beteiligten zu 4., 5. und 6. die Enkelkinder des Erblassers.

Es gibt verschiedene Schriftstücke, die als letztwillige Verfügungen des Erblassers in Betracht kommen, jedoch aus unterschiedlichen Gründen in ihrer Wirksamkeit umstritten sind. Es sind dies:

Eine Urkunde "Mein Testament", von der eine spiegelbildlich gleichlautende Urkunde der Ehefrau des Erblassers vorhanden ist, beide datiert auf den 14. Januar 1986;

Eine Urkunde "Mein Testament" vom 20. August 2013 und