OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.05.2013
14 Wx 57/11
Normen:
BWLFGG § 41; FamFG § 433; FamFG 487; FamFG § 58; BGB § 2361; BGB § 2358; BGB § 1925;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 600
MDR 2014, 38
ZEV 2013, 7

Anforderungen an die öffentliche Aufforderung zur Geltendmachung von Erbrechten; Verfahren bei Nachweis des Erbrechts durch in einer Fremdsprache abgefasste Urkunden

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 14 Wx 57/11

DRsp Nr. 2013/24545

Anforderungen an die öffentliche Aufforderung zur Geltendmachung von Erbrechten; Verfahren bei Nachweis des Erbrechts durch in einer Fremdsprache abgefasste Urkunden

1. Fordert das Nachlassgericht einen namentlich bezeichneten Erbberechtigten im Wege der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung seiner Erbrechte auf, so müssen die dabei mitgeteilten persönlichen Angaben - soweit bekannt - zutreffend wiedergegeben werden. Anderenfalls kann der Erbschein nicht ohne Berücksichtigung des Aufgeforderten erteilt werden.2. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Vorlage bedeutsamer amtlicher Urkunden in französischer Sprache durch einen berufsmäßigen Erbenermittler.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluß des Notariats 1 -Nachlaßgericht- Lahr vom 21.7.2011 (1 NG 141/2009) aufgehoben. Das Nachlaßgericht Lahr wird angewiesen, den Erbschein vom 14.10.2010 auf Ableben des C. A. A., verstorben am 24.5.2009 in L., einzuziehen.

2.

Die Gerichtskosten trägt die Beteiligte Ziff. 2, Auslagen werden nicht erstattet.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 24.000.- festgesetzt.

Normenkette:

BWLFGG § 41; FamFG § 433; FamFG 487; FamFG § 58; BGB § 2361; BGB § 2358; BGB § 1925;

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte Ziff. 1 gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erbscheinseinziehung.