OLG Bamberg - Beschluss vom 16.06.2016
4 W 42/16
Normen:
BGB § 421; BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; ZPO § 888;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1165
ZEV 2016, 580
ZEV 2016, 7
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 442/13

Anforderungen an die Vollständigkeit eines notariellen NachlassverzeichnissesPflicht zur Aufnahme offenkundiger auskunftspflichtiger Vermögensverschiebungen in das Bestandsverzeichnis

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 4 W 42/16

DRsp Nr. 2016/11665

Anforderungen an die Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses Pflicht zur Aufnahme offenkundiger auskunftspflichtiger Vermögensverschiebungen in das Bestandsverzeichnis

1. Ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinn des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ist bereits dann unvollständig, wenn es schon an der formalen Kongruenz zwischen einer im Auskunftstitel thematisch vorgegeben Erklärungsposition und den beurkundeten Angaben der Schuldnerseite fehlt.2. Auch dann, wenn eine auskunftspflichtige Vermögensverschiebung und ihr Schenkungscharakter jeweils offenkundig sind, ist ihre Aufnahme in das Bestandsverzeichnis keine in das Ermessen des Notars gestellte Frage der Zweckmäßigkeit.3. Die dem Notar obliegende Plausibilitätskontrolle schließt die Verpflichtung ein, bei offenkundig klärungsbedürftigen Punkten - insbesondere bei auffälligen Vorgängen im Bereich des sog. fiktiven Nachlasses - die Erbenseite einer "qualifizierten" Befragung zu unterziehen und den Erben gegebenenfalls auch dazu anzuhalten, seine eigenen Auskunftsansprüche durchzusetzen.4. Zu den besonderen Voraussetzungen für die Anordnung einer ersatzweisen Zwangshaft, wenn sich der Auskunftstitel gegen als Gesamtschuldner verurteilte Miterben richtet.

Tenor

I. II. 1. a) b) c) d) 2. 2.1 2.2 2.3 3. 4. 5. III. IV. V. VI. VII. VIII.