OLG Oldenburg - Urteil vom 31.01.2006
12 U 87/05
Normen:
BGB § 1990 ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 530/05

Anforderungen an Einrede der beschränkten Erbenhaftung - Überschuldung des Nachlasses; ergänzende Vertragsauslegung?

OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 12 U 87/05

DRsp Nr. 2007/1931

Anforderungen an Einrede der beschränkten Erbenhaftung - Überschuldung des Nachlasses; ergänzende Vertragsauslegung?

»Einem Erben ist die Dürftigkeitseinrede versagt, wenn er zusagt, an Stelle eines testamentarisch vermachten Wohnrechts eine Kapitalbetragsabfindung sowie eine näher konkretisierte Rente zu erbringen und keinen Vorbehalt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erklärt.«

Normenkette:

BGB § 1990 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte ist Adoptivsohn und Erbe der am ... 1999 verstorbenen S.... Die Klägerin war für die Erblasserin seit Mitte der 60er Jahre als Haushälterin tätig. Ab 1967 hat sie die Erblasserin gepflegt.

In ihrem notariellen Testament vom ...1989 hat die Erblasserin, die über umfangreiches Grund und Barvermögen verfügte, mehrere Vermächtnisse ausgesetzt. Besonderen Wert legte sie dabei auf den Tierschutz und die Versorgung der von ihr gehaltenen Tiere. In § 2 vermachte sie einer von ihr ins Leben gerufenen Stiftung (S...Stiftung für Natur, Umwelt und Tierschutz) 1.500.000, DM. Ferner erhielt die Stiftung den Nießbrauch an ihrem Grundbesitz in D....

Zugunsten der Klägerin heißt es in § 7 des Testaments u.a.:

"...

1. Auf dem Anwesen in D... steht Frau T... eine abgeschlossene Wohnung in angemessener Größe und Ausstattung auf Lebenszeit zur Verfügung.

2. ...