OLG Köln - Beschluss vom 22.02.2016
2 Wx 12/16 2; Wx 20/16; 2 Wx 52/16; 2 Wx 53/16
Normen:
BGB 2247;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 369/06

Anforderungen an Form und Inhalt eines Testaments

OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen 2 Wx 12/16 2; Wx 20/16; 2 Wx 52/16; 2 Wx 53/16

DRsp Nr. 2016/4559

Anforderungen an Form und Inhalt eines Testaments

Ein in einem persönlichen Notizbuch des Erblassers mit der Überschrift "Mein letzter Wille" und der Unterschrift versehenes Schriftstück stellt sich als letztwillige Verfügung dar, wenn die Auslegung ergibt, dass es sich um ein rechtlich verbindliches, mit Testierwillen verfasstes Dokument und nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Hierfür spricht die eigenhändige Unterschrift, da üblicherweise Vermerke in einem privaten Notizbuch gerade nicht mit einer Unterschrift versehen werden.

Tenor

Die weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 2) vom 14.01.2016 (2 Wx 12/16), der Beteiligten zu 10) vom 21.01.2016 (2 Wx 20/16) der Beteiligten zu 15) vom 01.02.2016 (2 Wx 52/16) sowie des Beteiligten zu 16) vom 10.02.2016 (2 Wx 53/16) gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.12.2015 - 11 T 369/06 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden 2 Wx 12/15, 2 Wx 20/16, 2 Wx 52/16 und 2 Wx 53/16 einschließlich der dem Beteiligten zu 1) in diesen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen haben die Beteiligte zu 2), 10), 15) und 16 jeweils zu 1/4 zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Normenkette:

BGB 2247;

Gründe

I.