BVerfG - Beschluss vom 18.01.2022
1 BvR 2318/21
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 142
FamRZ 2022, 528
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 263/21
OLG Brandenburg, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 105/21

Anforderungen an fristgerechte Begründung einer Verfassungsbeschwerde zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Grundschulen

BVerfG, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2318/21

DRsp Nr. 2022/3518

Anforderungen an fristgerechte Begründung einer Verfassungsbeschwerde zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Grundschulen

1. Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gehört die fristgerechte Vorlage aller für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde notwendigen Anlagen, insbesondere der angegriffenen Entscheidungen und aller sonstigen wichtigen Dokumente. Ein Nachreichen von Unterlagen nach Ablauf der Monatsfrist ist, vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung, grundsätzlich nicht möglich.2. Es ist geklärt, dass mit § 1666 Abs. 4 BGB eine Befugnis der Familiengerichte zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden und sonstigen Trägern der öffentlichen Gewalt nicht verbunden ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einleitung eines Kinderschutzverfahrens nach § 1666 BGB ablehnende familiengerichtliche Entscheidungen, welche die Beschwerdeführerin zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in der Grundschule ihres Sohnes angeregt hatte.