KG - Beschluss vom 03.08.2018
6 W 52/18
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2255; BGB § 2355 a.F.; BGB § 2356 a.F.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI M 154/17

Anforderungen den Nachweis des Erblasserwillens bei Unauffindbarkeit eines Testaments

KG, Beschluss vom 03.08.2018 - Aktenzeichen 6 W 52/18

DRsp Nr. 2018/15090

Anforderungen den Nachweis des Erblasserwillens bei Unauffindbarkeit eines Testaments

1. Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wird nicht dadurch berührt, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. 2. Errichtung und Inhalt eines Testaments kann in diesen Fällen gemäß § 2356 Abs. 2 BGB a.F. mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. 3. Das Ergebnis einer Begutachtung durch einen Schriftsachverständigen, dass die Errichtung des Testaments durch den Erblasser "wesentlich wahrscheinlicher ist als die These einer Nachahmung oder Fälschung" ist der Tatsache geschuldet, dass die Testamentsschrift nur in Kopie vorliegt, und kann durch weitere Indizien erhärtet werden. 4. Die fehlende Auffindbarkeit des Originaltestaments lässt allein nicht auf eine Vernichtung durch den Erblasser in Widerrufsabsicht schließen und reicht auch für eine dahingehende Vermutung nicht aus; beweisbelastet für den Widerruf ist derjenige, der seine Rechte aus der gesetzlichen Erbfolge herleiten will.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 28. Mai 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick -Nachlassgericht- vom 03. Mai 2018 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 20.000,00 € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1;