FG München - Beschluss vom 05.02.2001
4 V 3339/00
Normen:
ErbStG 1997 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 701

Annahme einer gemischen Schenkung bei groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 05.02.2001 - Aktenzeichen 4 V 3339/00

DRsp Nr. 2001/7169

Annahme einer gemischen Schenkung bei groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Aussetzung der Vollziehung

Bei dem Erwerb eines nießbrauchbelasteten Grundstücks mit einem Verkehrswert von 252.000 DM für einen Kaufpreis von 120.000 DM besteht ein auffallend grobes Missverhältniss zwischen Leistung und Gegenleistung, welches den Vertragschließenden --auch bei einem voll geschäftsfähigen 85-jährigen Verkäufer-- bekannt und bewusst sein muss, so dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung des Bedachten unentgeltlich und damit schenkungsteuerpflichtig ist (hier summarische Beurteilung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).

Normenkette:

ErbStG 1997 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob eine gemischte Grundstücksschenkung vorliegt, weil ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben sei (75, 68 %).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller (ASt) beantragt die Aussetzung der Vollziehung des SchenkSt-Bescheids vom 05.06.2000 in Höhe von 82.616 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt-FA-) beantragt die Ablehnung des Antrags.

II.

Der Antrag ist teilweise begründet.