I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob eine gemischte Grundstücksschenkung vorliegt, weil ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben sei (75, 68 %).
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller (ASt) beantragt die Aussetzung der Vollziehung des SchenkSt-Bescheids vom 05.06.2000 in Höhe von 82.616 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt-FA-) beantragt die Ablehnung des Antrags.
II.
Der Antrag ist teilweise begründet.
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