KG - Beschluss vom 28.05.2013
6 W 68/13
Normen:
BGB § 2200; BGB § 2209;
Vorinstanzen:
AG Mitte - 61 VI 766/12 - 15.03.2013,

Anordnung der Testamentsvollstreckung in einem sog. Behindertentestament

KG, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 6 W 68/13

DRsp Nr. 2015/9114

Anordnung der Testamentsvollstreckung in einem sog. Behindertentestament

Hat die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet, da ihr Sohn wegen seiner geistigen Behinderung sein Erbe nicht selbst verwalten und annehmen kann, so stellt sich dies als Anordnung einer Dauervollstreckung dar. Sie beinhaltet das stillschweigende Ersuchen auf Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers, wenn der ursprünglich benannte Testamentsvollstrecker weggefallen ist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19. April 2013 wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15. März 2013 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Normenkette:

BGB § 2200; BGB § 2209;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist der geistig behinderte Sohn und zugleich Alleinerbe der Erblasserin, der laufende Leistungen nach dem SGB XII bezieht.

Er wendet sich mit seiner am 19. April 2013 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde gegen den seiner Betreuerin am 22. März 2013 zugestellten Beschluss vom 15. März 2013, mit dem das Nachlassgericht seinen Antrag auf Bestellung eines (Ersatz-)Testamentsvollstreckers zurückgewiesen hat.