FG München - Urteil vom 14.11.2001
4 K 2407/98
Normen:
ErbStG 1991 § 21 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 482

Anrechnung der INVIM; § 21 Abs. 1 ErbStG; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 4 K 2407/98

DRsp Nr. 2002/4232

Anrechnung der INVIM; § 21 Abs. 1 ErbStG; Erbschaftsteuer

1. Eine ausländische Steuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG angerechnet werden, wenn die Steuer im Ergebnis für den Erwerb des Nachlassvermögens gezahlt wird, d. h. durch die Steuer der Wert des Nachlassvermögens i. S. einer auf der Nachlassmasse als solcher liegenden Nachlasssteuer oder der Erbfall, also die Bereicherung beim einzelnen Erben erfasst wird. 2. Die nach ausgelaufenen italienischen Recht als gemeindliche Wertzuwachssteuer u. a. beim Erwerb von Todes wegen vom Erben erhobene und auf die damalige eigentliche italienische ErbSt, die Imposta sul valore globale, anrechenbare INVIM ist eine anrechenbare ausländische Steuer i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.

Normenkette:

ErbStG 1991 § 21 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die frühere italienische INVIM gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist oder ob sie nur als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden kann.

Die am 14.08.1995 in Gauting verstorbene Erblasserin ... wurde von ihrer Tochter der Klägerin alleine beerbt.

Mit Steuerbescheid vom 14.08.1995 setzte der Beklagte (das Finanzamt = FA) die Erbschaftsteuer in Höhe von 12.342 DM unter Ansatz folgender Besteuerungsgrundlagen fest:

Grundstücke in Padua und Lazise

321.322,- DM

Bargeld

110,-

DM

321.432,- DM

Belastung Padua und Lazise