I.
Streitig ist, ob die frühere italienische INVIM gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist oder ob sie nur als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden kann.
Die am 14.08.1995 in Gauting verstorbene Erblasserin ... wurde von ihrer Tochter der Klägerin alleine beerbt.
Mit Steuerbescheid vom 14.08.1995 setzte der Beklagte (das Finanzamt = FA) die Erbschaftsteuer in Höhe von 12.342 DM unter Ansatz folgender Besteuerungsgrundlagen fest:
Grundstücke in Padua und Lazise
321.322,- DM
Bargeld
110,-
DM
321.432,- DM
Belastung Padua und Lazise
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