Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts K. vom 13.04.2010 werden die von dem Angeklagten dem Nebenkläger zu erstattenden Kosten auf 9.561,30 € (in Worten: neuntausendfünfhunderteinundsechzig EUR und dreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2010 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Nebenkläger auferlegt.
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