OLG Köln - Beschluss vom 13.07.2011
2 Ws 281/11
Normen:
RVG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 360

Ansatz der Höchstgebühr bei überragender Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber [Hinterbliebener eines Mordopfers]

OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 2 Ws 281/11

DRsp Nr. 2011/16333

Ansatz der Höchstgebühr bei überragender Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber [Hinterbliebener eines Mordopfers]

1. Zur Geltendmachung von Wahlverteidigerhöchstgebühren für die Vertretung des Nebenklägers. 2. Zwar kann ein einzelnes Bestimmungsmerkmal des §14 Abs. 1 Satz 1 RVG ein solches Üerhalte, dass es bereits füsich genommen den Ansatz der Höüzu rechtfertigen vermag; eine solche Betrachtungsweise muss indessen Extremfävorbehalten bleiben.

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts K. vom 13.04.2010 werden die von dem Angeklagten dem Nebenkläger zu erstattenden Kosten auf 9.561,30 € (in Worten: neuntausendfünfhunderteinundsechzig EUR und dreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2010 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Nebenkläger auferlegt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1;

Gründe: