BFH - Urteil vom 01.08.2007
XI R 47/06
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2408
BFHE 218, 509
BStBl II 2008, 106
DB 2007, 2514
DStR 2007, 2052
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 15 K 1096/05 E - 26.10.2006 (EFG 2007, 247),

Ansparabschreibung für Restbetrieb möglich

BFH, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen XI R 47/06

DRsp Nr. 2007/19576

Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

»1. Veräußert ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als (einzige) wesentliche Betriebsgrundlage, behält sich aber einzelne von ihm auch künftig betreute Mandate zurück und/oder ist er für den Erwerber des Mandantenstammes weiterhin als Steuerberater selbständig tätig, kann er im Jahr vor der beabsichtigten Veräußerung eine sog. Ansparrücklage bilden, sofern unter den gegebenen Umständen noch mit einer Anschaffung der bezeichneten Wirtschaftsgüter für den "Restbetrieb" zu rechnen ist. 2. Eine Ansparrücklage kann insbesondere nicht mehr gebildet werden, wenn die voraussichtlich im "Restbetrieb" ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der in der bisherigen Steuerberaterpraxis ausgeübten entsprechen wird, mangels Gewinnerzielungsabsicht der "Restbetrieb" voraussichtlich eine sog. Liebhaberei sein wird oder das anzuschaffende Wirtschaftsgut aufgrund seiner voraussichtlich überwiegenden privaten Nutzung nicht zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen des "Restbetriebes" gehören wird.«

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Gründe: