LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.03.2016
L 10 LW 1722/15
Normen:
ALG § 11 Abs. 1 Nr. 3; ALG § 21; BGB § 1922 Abs. 1;

Anspruch auf Alterssicherung der Landwirte; Abgabe landwirtschaftlicher Grundstücke auch bei Rückgabe an den Verpächter; Kein Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens als Mitglied einer Erbengemeinschaft

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen L 10 LW 1722/15

DRsp Nr. 2016/7645

Anspruch auf Alterssicherung der Landwirte; Abgabe landwirtschaftlicher Grundstücke auch bei Rückgabe an den Verpächter; Kein Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens als Mitglied einer Erbengemeinschaft

1. Eine Form der Abgabe landwirtschaftlicher Grundstücke ist auch die Rückgabe gepachteter Grundstücke an den Verpächter (z.B. Kündigung des Pachtvertrages)2. Die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft, in deren Erbmasse sich auch landwirtschaftliche Grundstücke befinden, bedeutet nicht automatisch, das ein dem Anspruch auf Altersrente nach dem ALG entgegenstehendes landwirtschaftliches Unternehmen betrieben wird. Betreibt weder die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich noch das Altersrente nach dem ALG begehrende Mitglied der Erbengemeinschaft mit den in die Erbmasse gelangten Grundstücken ein landwirtschaftliches Unternehmen, bedarf es keiner ""Abgabe"" der in die Erbmasse gelangten Grundstücke.

1. Eine Form der Abgabe landwirtschaftlicher Grundstücke ist auch die Rückgabe gepachteter Grundstücke an den Verpächter (z.B. Kündigung des Pachtvertrages).