OLG Hamm - Urteil vom 16.03.2006
10 U 83/05
Normen:
DVO FidErlG § 3 § 4 § 5 ; BGB § 372 § 379 § 432 ; GVG § 17a Abs. 5 ; FidErlG § 1 § 2 § 30 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 432/01

Anspruch auf Auszahlung der sogenannten Lippischen Rente

OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 10 U 83/05

DRsp Nr. 2006/18786

Anspruch auf Auszahlung der sogenannten Lippischen Rente

Ein entschädigungsloses Entfallen der Lippischen Rente kommt nicht in Betracht; solange der Gesetzgeber nicht tätig geworden ist oder die Parteien keine Ablösevereinbarung (hinsichtlich des auf den Stamm des Vaters des Klägers entfallenden Anteil) getroffen haben, hat der Rentenberechtigte einen Anspruch auf Weiterzahlung der Lippischen Rente.

Normenkette:

DVO FidErlG § 3 § 4 § 5 ; BGB § 372 § 379 § 432 ; GVG § 17a Abs. 5 ; FidErlG § 1 § 2 § 30 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, M, verlangt von dem Beklagten Zahlung der so genannten Lippischen Rente für die Jahre 1997 bis einschließlich 2001 an sich und seine Brüder M2 und Dr. M3, hilfsweise auch Zahlung an seinen Bruder, den Streithelfer Dr. M4, seinen Bruder M5 sowie an seine Schwester D geb. M6. Der Beklagte ist der Verwalter des Vermögens des ehemaligen Landes Lippe.

Diese Lippische Rente hat folgende längere Vorgeschichte: