BayObLG - Beschluss vom 23.07.2002
1Z BR 39/01
Normen:
BGB § 1961 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 562
OLGReport-BayObLG 2003, 86
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 7145/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 2734/01

Anspruch auf Bestellung des Nachlasspflegers - Hauptsacheerledigung im Beschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 39/01

DRsp Nr. 2002/13269

Anspruch auf Bestellung des Nachlasspflegers - Hauptsacheerledigung im Beschwerdeverfahren

»1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB.2. Zu der Frage, wann sich das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung eines Antrags nach § 1961 BGB in der Hauptsache erledigt und zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Hauptsacheerledigung.«

Normenkette:

BGB § 1961 ;

Gründe:

I.

Die 2001 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Der einzige Abkömmling, ihr Sohn, war 1998 vorverstorben.

Das Haus, in dem die Erblasserin wohnte, hatte ihrem Sohn gehört. Dieser hatte durch notarielles Testament vom 11.12.1997 die Beteiligte, seine geschiedene Ehefrau, zur Erbin eingesetzt, der Erblasserin aber vermächtnisweise den Nießbrauch an diesem Haus auf Lebensdauer zugewandt.

Am 26.3.2001 eröffnete das Nachlassgericht die zwei eigenhändigen Testamente der Erblasserin vom 19.3.2000 und vom 1.7.2000. Letzteres lautet:

"Mein letzter Wille!

Ich... verfüge über den Nachlass wie folgt:

Frau M. wird als Erbe eingesetzt. Sie ist berechtigt meinen Nachlaß zu verwalten und zu verteilen. Alles Inventar wurde von mir gekauft. Somit kann nur Frau M. entscheiden, wer dieses oder jenes bekommt.