BFH - Urteil vom 10.12.2008
II R 32/07
Normen:
ErbStG § 13a; ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 774
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2162/03

Anspruch auf Gewährung einer Steuervergünstigung gem. § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) im Zusammenhang mit einem Schenkungsvertrag zwischen Eltern und Kindern; Mitinhaberschaft von Kindern am Gesellschaftsvermögen durch schenkweise Übertragung von Teilen der elterlichen Kommanditbeteiligungen; Kapital- und Mitunternehmereigenschaft von Kindern als Empfänger einer Grundstücksschenkung bei einer Stimmrechtsvollmacht der Eltern; Widerrufbarkeit einer Vollmacht gem. § 168 S. 2 BGB

BFH, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen II R 32/07

DRsp Nr. 2009/6756

Anspruch auf Gewährung einer Steuervergünstigung gem. § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) im Zusammenhang mit einem Schenkungsvertrag zwischen Eltern und Kindern; Mitinhaberschaft von Kindern am Gesellschaftsvermögen durch schenkweise Übertragung von Teilen der elterlichen Kommanditbeteiligungen; Kapital- und Mitunternehmereigenschaft von Kindern als Empfänger einer Grundstücksschenkung bei einer Stimmrechtsvollmacht der Eltern; Widerrufbarkeit einer Vollmacht gem. § 168 S. 2 BGB

Normenkette:

ErbStG § 13a; ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1;

Gründe:

I.