LSG Hessen - Urteil vom 09.01.2019
L 4 SO 263/15
Normen:
SGB XII § 29 Abs. 3; SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 42 Nr. 4; SGB XII § 43; SGB XII § 44 Abs. 1; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB I § 58 Abs. 1; SGB I § 59 S. 2; BGB §§ 1922 ff.;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 49/13

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XIIKeine Übernahme von Nebenkosten-Nachforderungen des Vermieters eines verstorbenen Leistungsempfängers als noch nicht gedeckter Bedarf

LSG Hessen, Urteil vom 09.01.2019 - Aktenzeichen L 4 SO 263/15

DRsp Nr. 2019/13822

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Keine Übernahme von Nebenkosten-Nachforderungen des Vermieters eines verstorbenen Leistungsempfängers als noch nicht gedeckter Bedarf

Eine Übernahme von Nebenkosten-Nachforderungen des Vermieters eines verstorbenen Leistungsempfängers kommt im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII nicht in Betracht, wenn die Erben ersichtlich die Übernahme eines noch nicht - auch nicht durch einen vorleistenden Dritten - gedeckten Bedarfs begehren.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens erster Instanz gesamtschuldnerisch zu tragen haben.

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 29 Abs. 3; SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 42 Nr. 4; SGB XII § 43; SGB XII § 44 Abs. 1; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB I § 58 Abs. 1; SGB I § 59 S. 2; BGB §§ 1922 ff.;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) Nebenkosten-Nachforderungen des Vermieters betreffend die von der verstorbenen Mutter der Kläger bewohnte Wohnung zu übernehmen.