OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.02.2013
15 A 122/12
Normen:
BAföG § 27 Abs. 1; BGB § 2176; BGB § 2177;

Anspruch auf Rückforderung gewährter BAföG-Leistungen bei Vorliegen eines Vermächtnisses

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 15 A 122/12

DRsp Nr. 2013/7349

Anspruch auf Rückforderung gewährter BAföG-Leistungen bei Vorliegen eines Vermächtnisses

1. Die Anordnung eines sogenannten betagten Vermächtnisses steht nicht der Annahme entgegen, dass das Vermächtnis bereits mit dem Erbfall angefallen ist und verwertbares Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG darstellt. 2. Fällt ein Vermächtnis nicht dem Erbfall sondern späterb an, so besitzt der Bedachte gemäß § 2179 BGB während der Schwebezeit zwischen Erbfall und Anfall des Vermächtnisses bereits eine rechtlich geschützte Anwartschaft, die wirtschaftlich verwertet werden kann. Der entsprechende Wert muss im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG eingesetzt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Normenkette:

BAföG § 27 Abs. 1; BGB § 2176; BGB § 2177;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem gewährte BAföG-Leistungen in Höhe von 823,-- EUR zurückgefordert werden.