OLG Celle - Beschluss vom 05.06.2018
1 U 71/17
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 630a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 1922;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 157/16

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund fehlerhafter ärztlicher BehandlungEinwilligung eines Patienten in eine fehlerhafte BehandlungKriterien für die Schmerzensgeldbemessung

OLG Celle, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 1 U 71/17

DRsp Nr. 2022/17860

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung Einwilligung eines Patienten in eine fehlerhafte Behandlung Kriterien für die Schmerzensgeldbemessung

Die Einwilligung eines Patienten in eine fehlerhafte Behandlung ist grundsätzlich unwirksam.

1. Es wird erwogen, die Berufung des Beklagten gegen das am 23. August 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen zu der beabsichtigten Verfahrensweise Stellung zu nehmen.

3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 630a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 1922;

Gründe:

Die Klägerin macht [...] einen Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung des am 17.03.2016 verstorbenen [...] geltend.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. August 2017 (Bl. 281 ff. d. A.).