LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.03.2015
L 5 SO 185/14
Normen:
BGB § 2058; BGB § 421; BGB § 426; SGB XII § 102 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2003
ZEV 2015, 367
ZEV 2015, 541

Anspruch auf Sozialhilfe; Ausübung von Ermessen bei der Inanspruchnahme von Erben zum Kostenersatz

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 5 SO 185/14

DRsp Nr. 2015/7238

Anspruch auf Sozialhilfe; Ausübung von Ermessen bei der Inanspruchnahme von Erben zum Kostenersatz

Bei der Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen gegen Erben nach § 102 SGB XII durch den Sozialhilfeträger ist regelmäßig kein Ermessen auszuüben, wenn alle Erben in gleicher Höhe entsprechend ihrem Erbteil in Anspruch genommen werden. Bei der Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen gegen Erben nach § 102 SGB XII durch den Sozialhilfeträger ist regelmäßig kein Ermessen auszuüben, wenn alle Erben in gleicher Höhe entsprechend ihrem Erbteil in Anspruch genommen werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 15.09.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2058; BGB § 421; BGB § 426; SGB XII § 102 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Kläger als Erbe zum Kostenersatz in Höhe von 5.046,93 € für Sozialhilfeleistungen, die er der Erblasserin I S (S) in der Zeit vom 01.07.2001 bis 02.03.2008 gewährt hatte, in Anspruch genommen hat.