Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 15.09.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Kläger als Erbe zum Kostenersatz in Höhe von 5.046,93 € für Sozialhilfeleistungen, die er der Erblasserin I S (S) in der Zeit vom 01.07.2001 bis 02.03.2008 gewährt hatte, in Anspruch genommen hat.
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