Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am 3. Februar 2011 in H. verstorbenen C. R. (i.F. Ch.R.).
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