LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.06.2015
L 9 SO 410/14 B
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1; BGB § 2317 Abs. 2; BGB § 2346 Abs. 2; BGB § 2348; BGB § 246 Abs. 2; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1; SGG § 73 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2092
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 684/13

Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit der Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod der Mutter

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 410/14 B

DRsp Nr. 2015/10516

Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit der Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod der Mutter

1. Eine Überleitung des Pflichtteilsanspruchs ist rechtmäßig, wenn das Bestehen eines Anspruchs auf den Pflichtteil nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. 2. Bei einem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen grundsätzlich überleitungsfähigen, nicht höchstpersönlichen - d.h. insbesondere nicht von der Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten oder seines Betreuers hinsichtlich dessen Geltendmachung abhängigen - Anspruch; dieser ist gemäß § 2317 Abs. 2 BGB übertragbar und als solcher im Übrigen auch nach § 851 ZPO pfändbar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 1; BGB § 2317 Abs. 2; BGB § 2346 Abs. 2; BGB § 2348; BGB § 246 Abs. 2; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1; SGG § 73 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe