BVerwG - Urteil vom 18.07.2012
8 C 4.11
Normen:
VwVfG § 60; VermG § 31 Abs. 5 S. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 143, 335
DÖV 2013, 84
NVwZ 2012, 8
NVwZ 2013, 209
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3215/07
VG München, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 17 K 07.3957

Anspruch auf Zustimmung zur Abänderung eines Prozessvergleichs als öffentlich-rechtlicher Vertrag bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse

BVerwG, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 8 C 4.11

DRsp Nr. 2012/20061

Anspruch auf Zustimmung zur Abänderung eines Prozessvergleichs als öffentlich-rechtlicher Vertrag bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse

1. Eine auf die Zustimmung zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtete Leistungsklage ist auch dann zulässig, wenn der Anpassungsanspruch zwar erstmals im Klageverfahren geltend gemacht wird, dieser von den Vertragspartnern jedoch unzweideutig abgelehnt wird.2. Ein Prozessvergleich ist auch dann ein Vertrag, wenn die Behörde als Vertragsbestandteil einen Verwaltungsakt erlassen hat.3. Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 60 VwVfG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil er lediglich einmalige Leistungspflichten begründet und diese bereits erfüllt sind.4. Für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (§ 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG) reicht es aus, wenn nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, deren Bestand die Vertragspartner - ohne diese zum Vertragsinhalt gemacht zu haben - als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt haben; nicht erforderlich ist, dass die gemeinsame Vorstellung zusätzlich auf konkrete künftig eintretende Ereignisse oder deren Ausbleiben gerichtet ist.