KG - Beschluss vom 08.05.2018
4 U 24/17
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1; BGB § 2040; BGB § 2042; BGB § 488 Abs. 3; BGB § 745; BGB § 808;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 107/16

Anspruch eines Erben auf Kündigung des den einzigen Nachlassgegenstand bildenden Sparbuchs durch die Erbengemeinschaft

KG, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 4 U 24/17

DRsp Nr. 2019/6938

Anspruch eines Erben auf Kündigung des den einzigen Nachlassgegenstand bildenden Sparbuchs durch die Erbengemeinschaft

1. Besteht der Nachlass ausschließlich aus einem Guthaben auf einem Sparbuch des Erblassers, kann in der Kündigung dieses Sparbuchs zum Zweck der Auszahlung an die Erben eine wesentliche Veränderung des Nachlasses liegen. In diesem Fall kann die Kündigung nicht nach § 2038 Abs. 1 BGB mit Mehrheit beschlossen werden. 2. Die Kündigung eines Teils eines solchen Sparguthabens im Wege der persönlich beschränkten Teilauseinandersetzung (§ 2042 BGB) kann auch dann nicht mit Mehrheit beschlossen werden, wenn nur der rechnerisch auf die zustimmenden Erben entfallende Teil gekündigt werden soll. 3. Sinn und Zweck des § 522 Abs. 2 ZPO gebieten dessen Anwendung auch und gerade durch solche Gerichte, die infolge Überlastung erst nach einem längeren Zeitraum mit der inhaltlichen Bearbeitung der Berufung beginnen können.

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Februar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 4 O 107/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.