OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2018
10 W 97/17
Normen:
HöfeO § 12 Abs. 10; BGB § 2303, 1931 Abs. 1 S. 1; BGB § 2311 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 110
FamRZ 2019, 1894
ZEV 2019, 45
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 42/16

Ansprüche der Ehefrau bei lebzeitiger Übertragung des Hofes auf den Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 10 W 97/17

DRsp Nr. 2018/14804

Ansprüche der Ehefrau bei lebzeitiger Übertragung des Hofes auf den Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge

Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau nach lebzeitiger Übertragung des Hofes auf den Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge richtet sich nach den §§ 2303, 2311 BGB. Für die Berechnung wird der tatsächliche Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt, wozu der Hof nicht mehr gehört. § 12 Abs. 10 HöfeO enthält keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen bestehenden Anspruch voraus und verweis für die Berechnung auf die Absätze 2 bis 5.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bad Oeynhausen vom 09.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.135,50 € festgesetzt.

Normenkette:

HöfeO § 12 Abs. 10; BGB § 2303, 1931 Abs. 1 S. 1; BGB § 2311 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens sind Pflichtteilsansprüche nach Übertragung eines Hofes im Wege vorweggenommener Erbfolge, die die Ehefrau des Erblassers nach dessen Tod geltend macht.