BGH - Urteil vom 12.11.2004
V ZR 322/03
Normen:
BGB § 823 § 280 ; GBO § 13 § 22 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 370
FamRZ 2005, 362
MDR 2005, 263
NJW-RR 2005, 315
NotBZ 2005, 69
Rpfleger 2005, 135
Rpfleger 2005, 185
ZEV 2005, 65
ZfIR 2005, 106
Vorinstanzen:
OLG München, vom 19.11.2003
LG Traunstein, vom 18.03.2003

Ansprüche des Erben des Vorkaufsberechtigten wegen Stellung eines Löschungsantrages durch den Grundstückseigentümer

BGH, Urteil vom 12.11.2004 - Aktenzeichen V ZR 322/03

DRsp Nr. 2004/20348

Ansprüche des Erben des Vorkaufsberechtigten wegen Stellung eines Löschungsantrages durch den Grundstückseigentümer

»a) Der ungerechtfertigte Antrag auf Löschung eines Rechts durch Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches löst grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Betroffenen infolge gutgläubigen Erwerbs eines Dritten aus. Eine Ausnahme gilt auch dann nicht, wenn dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, er sich aber nicht in einer vorsatznahen Weise der Einsicht in die wahre Rechtslage verschlossen hat.b) Zu dem Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechts wegen des Todes des Berechtigten ist dessen Erbe vom Grundbuchamt zu hören, wenn eine Vererblichkeit des Rechts in Frage kommt.«

Normenkette:

BGB § 823 § 280 ; GBO § 13 § 22 ;

Tatbestand: