OLG Bremen - Urteil vom 21.12.2001
5 U 35/01
Normen:
BGB § 2087 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2002, 215
Vorinstanzen:
LG Bremen - 8 O 215/00 b - 12.06.01,

Ansprüche eines Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung; Erbeinsetzung durch Zuwendung bestimmter Gegenstände

OLG Bremen, Urteil vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 5 U 35/01

DRsp Nr. 2003/11297

Ansprüche eines Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung; Erbeinsetzung durch Zuwendung bestimmter Gegenstände

»1. Wer behauptet, zusammen mit weiteren Personen Erbe geworden zu sein, kann nicht ohne weiteres auf Zahlung des Bruchteils eines Geldbetrags klagen, der einem anderen Miterben zugeflossen ist. Er ist vielmehr gehalten, auf Zustimmung zu einem von ihm vorzulegenden Teilungsplan zu klagen. 2. Ist in einer Verfügung von Todes wegen angeordnet, dass bestimmte Personen für den Fall des Verkaufs eines Hausgrundstücks, das einer anderen Person zugewendet wird, vom Verkaufserlös einen prozentualen Anteil erhalten sollen, so handelt es sich im Zweifel um ein bedingtes Quotenvermächtnis und nicht um eine Erbeinsetzung. 3. Um feststellen zu können, ob die Zweifelsregel des § 2087 Abs 2 BGB eingreift oder nicht, ist zunächst der Wert des Nachlasses zu ermitteln und sodann festzustellen, welche Vorstellungen sich der Erblasser von diesem Wert gemacht hat. 4. Befinden sich im Nachlass anstatt von Grundstücken in der ehemaligen DDR, die früher dem Erblasser gehört hatten, nur noch Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder Anteile an einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, so trifft keine Nachlassspaltung ein.